Arbeitskräfte aus Drittstaaten, d.h. aus dem Nicht-EU-Ausland benötigen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Arbeitsvisum. In der Praxis machen wir die Beobachtung, dass aufgrund der langen Bearbeitungsdauer von Visumanträgen in den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft bzw. Konsulat) oftmals der geplante Eintritt in die deutsche Gesellschaft in zeitlicher Hinsicht nicht zu halten ist. Mit dem sogenannten „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ hat der Gesetzgeber eine attraktive Möglichkeit geschaffen, um die Verfahrensdauer zu verkürzen.
Das Arbeitsvisum für ausländische Arbeitskräfte ist grundsätzlich in dem Land zu beantragen, wo der Lebensmittelpunkt des Ausländers liegt. Ausgenommen von der Beantragung eines Visums sind EU-Bürger, d.h. Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines europäischen Mitgliedslandes besitzen. Diese können von den sogenannten europäischen Grundfreiheiten profitieren, die eine Arbeitsaufnahme ohne vorherige Beantragung eines Aufenthaltstitels möglich machen.
Eine Einreise nach Deutschland und Beantragung des Visums vor Ort in Deutschland ist für Ausländer mit Ausnahme von vereinzelten, privilegierten Ländern (u.a. USA, Japan, Israel, Südkorea) nicht möglich. Aber auch für Personen aus diesen Ländern gilt, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erst nach Erhalt des entsprechenden Aufenthaltstitels erlaubt ist.
Soll der Ausländer zeitnah in Deutschland eingesetzt werden, muss das Visumverfahren so bald wie möglich eingeleitet werden. Eine Beschäftigung ohne gültigen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, wird selbst bei erstmaligem Verstoß mit hohen Bußgeldern geahndet.
Vor dem Hintergrund der häufig langen Bearbeitungsdauer bei den deutschen Auslandsvertretungen kommen die Instrumente der Fachkräfte-Einwanderung ins Spiel. Das Aufenthaltsrecht ermöglicht die Einleitung eines sogenannten Beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a AufenthG. Hierbei handelt es sich um ein effektives Verfahren, bei dem die lokale, am Sitz des Arbeitgebers örtlich zuständige Ausländerbehörde in Deutschland als zentrale Verfahrensmittlerin agiert. In diesem Rahmen werden „auf dem kurzen Weg“ die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum geprüft und abschließend eine Vorabzustimmung erteilt die Auslandsvertretung erteilt auf dieser Grundlage das Arbeitsvisum. Im Rahmen des Verfahrens können ferner die Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen beantragt werden.
Die Bearbeitungsdauer für die einzelnen Verfahrensschritte ist festgelegt und soll in Deutschland maximal zwei Monate, im Ausland maximal sechs Wochen betragen. In der Praxis beobachten wir behördenabhängig, und unter der Voraussetzung, dass alle benötigten Dokumente vorliegen, wesentlich kürzere Bearbeitungszeiten.
Der Begriff der „Fachkraft“ wurde durch das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz aus dem Jahr 2019 neu gefasst und erweitert. Dabei wurde die bestehende Systematik der bedarfsgebundenen Erwerbsmigration fortgeführt, die grundsätzlich an das Vorliegen einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und ein Arbeitsplatzangebot gekoppelt ist. Eingeführt wurde ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der sowohl akademisch als auch beruflich qualifizierte Beschäftigte umfasst.