Das polnische Parlament hat am 7. avril 2017 eine umfassende Gesetzesänderung im Bereich der Leiharbeit verabschiedet. Ziel der verschärften Regelungen soll insbesondere die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern sein.
Leiharbeit ist in Polen ein stark wachsender Wirtschaftszweig. So sind derzeit etwa 800.000 Leiharbeitnehmer bei mehr als 6.000 Verleihern (Agenturen) angestellt. Was als Mittel für den nur temporären Arbeitskräfteeinsatz gedacht war, gefährdet nun zunehmend den Status der Stammbelegschaft. Auch bei den Rechten der Leiharbeitnehmer sowie den behördlichen Kontrollmöglichkeiten sieht die polnische Regierung Verbesserungsbedarf. depuis 2014 werden daher Gesetzesänderungen diskutiert. Diese sind nun mit der Verabschiedung durch das Parlament ein großes Stück vorangekommen und sollen bereits zum 1. juin 2017 entrer en vigueur.
Hier die wesentlichen Änderungen:
Zeitliche Beschränkung
Nach aktueller Rechtslage darf ein Leiharbeitnehmer in einem Zeitraum von 36 Monaten nicht länger als 18 Monate am Stück von derselben Agentur verliehen werden. Dies hatte zur Folge, dass der Leiharbeitnehmer im Anschluss einfach bei einer anderen Agentur angestellt und ohne Begrenzung weiterverliehen werden konnte. In der Praxis ist die zeitliche Beschränkung damit rein fiktiv.
Nun soll eine Vorschrift eingeführt werden, der zufolge der maximale Zeitraum der Ausübung von Leiharbeit durch einen Leiharbeitnehmer zugunsten des betreffenden Entleihers unabhängig davon ist, von welchen Agenturen er verliehen wird.
Kein Austausch der Stammbelegschaft
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn ein fest angestellter Arbeitnehmer entlassen und durch einen Leiharbeitnehmer ersetzt wird. Dies soll nur noch aus besonderen Gründen möglich sein.
Erleichterte Kontrollen durch die Staatliche Arbeitsinspektion
Ferner wird der Entleiher verpflichtet sein, eine Erfassung der von ihm auf arbeitsrechtlicher sowie zivilrechtlicher Grundlage eingesetzten Leiharbeitnehmer zu führen. Diese Lösung soll die Kontrollen durch die Staatliche Arbeitsinspektion erleichtern.
Gleiche Rechte für schwangere Leiharbeitnehmerinnen
Eine weitere Änderung stellt schwangere Leiharbeitnehmerinnen mit schwangeren Arbeitnehmerinnen gleich. Für Schwangere, die beim betreffenden Arbeitgeber auf arbeitsrechtlicher Basis beschäftigt sind, gilt ab dem dritten Schwangerschaftsmonat eine Verlängerung des befristeten Vertrages der Schwangeren (nach dem dritten Monat) bis zur Entbindung. Dies soll künftig auch für schwangere Leiharbeitnehmerinnen gelten.