Die Berufsausbildung in bestimmten Berufen in Deutschland ist an eine Anerkennung der beruflichen Qualifikationen gebunden. Diese Berufe werden reglementierte Berufe ganannt. Reglementiert sind beispielweise Medizinberufe (Ärzte, Krankenschwestern*pfleger, Physiotherapeuten, usw.) Rechtsberufe oder Lehrer*innen.
Für Bürgerinnen und Bürger aus sogenannten Drittstaaten (nicht EU-Länder) ist eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation durch die zuständigen Anerkennungsstellen des Bundeslandes in Deutschland erforderlich, da es unterschiedliche Ausbildungsinhalte in den einzelnen Ländern gibt. Bei einer weitgehenden Übereinstimmung von Inhalten und Dauer der
Ausbildung erfolgt eine volle Anerkennung. Wenn sich die Ausbildungsinhalte teilweise Unterscheiden, kann man eine Teilanerkennung erreichen. Fehlende Kenntnisse können Antragsteller durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang ausgleichen.
Für das Anerkennungsverfahren als Krankenschwester*pfleger sind 2100 Theoretische und 2500 Stunden praktische Ausbildung in verschiedenen Fachbereichen der Krankenpflege und eine bestandene Abschlussprüfung erforderlich.
Für das Anerkennungsverfahren als Krankenpflegehelfer*in sind 600 Theoretische und 1000 Stunden praktische Ausbildung in der erforderlich.
Für das Anerkennungsverfahren als Arzt*Ärztin benötigen Sie insgesamt 5500 Ausbildungsstunden.
Ein Beispiel für Krankenschwester*pfleger
Erforderliche Unterlagen für das beantragen des Anerkennungsverfahren für Krankenschwester*pfleger.
Diese sind:
Antragsformular
Vollmacht
Nachweis Beschäftigung (Arbeitsvertrag oder Bewerbung
Tabellarischer Lebenslauf (im Original in deutscher Sprache)
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde (wenn verheiratet)
Ausweis, Pass
Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung (Diplom, Bachelor, Master
Nachweis über Inhalt und Dauer der Ausbildung (Lehrplan,Stundenbuch, Stundentafel o.ä.) mit Angabe der Fachgebiete, Semester und Stunden
Nachweis über Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Praktikumsnachweise, Arbeitsbuch, o.ä.)
Deutsches Sprachzertifikat. Für die Anerkennung ist ein Sprachzertifikat mit dem Niveau mindestens B1 (B2) nach dem „Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen für Sprachen“ von einem anerkannten Sprachinstitut (Goethe, Telc oder ein ÖSD Zertifikat) vorzulegen.
Polizeiliches Führungszeugnis
Gesundheitszeugnis
Nachweis über Fortbildungen
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