Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
In vielen nicht EU- Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den zuständigen deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe.
Das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG soll Abhilfe schaffen: Mit einer Vollmacht der Fachkraft können Sie, als zukünftiger Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres Firmensitzes einleiten.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für alle Arbeitgeber, die für eine Fachkraft aus einem nicht EU-Land eine Arbeitserlaubnis benötigen. Das setzt aber voraus, dass die Fachkraft die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse und die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation hat.
Der Ablauf:
1. Vereinbarung mit der Ausländerbehörde
Die zuständige Ausländerbehörde in ihrer Heimatstadt und Sie als zukünftiger Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung, die unter anderem die Bevollmächtigung durch die Fachkraft aus einem nicht EU-Land und Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich der Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.
2. Anerkennung der beruflichen ausländischen Qualifikation
Die Anerkennungsbehörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen über die Berufsanerkennung entscheiden.
3. Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag (Arbeitserlaubnis)
Wenn alle Voraussetzungen (u. a. ggf. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zusage der Berufsausübungserlaubnis) erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Die Fachkraft muss bei diesem Termin das Original der Vorabzustimmung mit den weiteren für den Visumantrag benötigten Unterlagen vorlegen.
4. Visumantragstellung im Ausland
Den vollständigen Visumantrag stellt die Fachkraft an dem vorgesehenen Termin bei der zuständigen deutschen Botschaft in ihrem Heimatland. Drei Wochen nach Visumsantragsstellung wird in der Regel über den Antrag entschieden.
5. Mit der Familie einreisen
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei entsprechender Bevollmächtigung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen und der Nachzug innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Fachkraft erfolgen soll.